Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 6 Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
Stand: 13.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/6#abs-1 (1) Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben sicherzustellen, dass eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist. Unterhält ein Betreiber mehrere Gesundheitseinrichtungen, so ist für jede Gesundheitseinrichtung mit mehr als 20 Beschäftigten ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/6#abs-2 (2) Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/6#abs-3 (3) Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit darf bei der Erfüllung der nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben nicht behindert und wegen der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/6#abs-4 (4) Der Betreiber einer Gesundheitseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gemacht ist.